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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ineltro Electronics GmbH

1. Allgemeines
Soweit der Käufer mit dem Verkäufer die Geschäftsabwicklung nicht in zusätzlichen Abmachungen regelt, gelten ausschließlich für gegenwärti-ge und künftige Geschäftsfälle folgende Bedingungen, auch wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Anderslautende nicht schriftlich durch den Verkäufer bestätigte Bedin-gungen werden ausdrücklich zurückgewiesen.
2. Vertragsabschluß, Umfang der Lieferung
2.1 Die Anbote des Verkäufers sind freibleibend. Sie und dazugehörige Unterlagen sind Eigentum des Verkäufers und dürfen nicht Dritten zu-gänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind auf Verlangen des Ver-käufers diesem unverzüglich zurückzugeben. 2.2 Ein Vertrag gilt als geschlossen, wenn nach Bestellerteilung der Ver-käufer eine Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abschickt. Für Aus-führung und Umfang der Lieferung ist nur die schriftliche Auftragsbestäti-gung des Verkäufers maßgebend.
2.3 Der Verkäufer darf Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung vornehmen, sofern die Produkte die gleichen Funktionen erfüllen und vom Käufer freigegeben sind.
2.4 Teillieferungen sowie die Lieferung von Über- oder Untermengen bis zehn Prozent der bestellten Menge sind zulässig, ebenso das Aufrunden auf herstellerbedingte Verpackungseinheiten.
2.5 Dem Käufer ist bekannt, daß durch Hersteller, bei Warenverknap-pung, eine verringerte Warenzuteilung (Allocation) durchgeführt wird. Der Verkäufer gibt diese an den Käufer weiter, der daraus keine Schadens-ersatzforderung, welcher Art auch immer, ableiten kann.
2.6 Die Annahme und Ausführung von Aufträgen kann von einer Sicher-stellung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
3.1 Die Preise gelten in €exkl. MwSt. ab Lager des Verkäufers, inkl. eventuellem Zoll, exkl. Verpackung, Versandkosten, Versicherung, Instal-lation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungs-Unterstützung, so-fern nicht Gegenteiliges vereinbart ist, als Festpreise. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Preiserhöhungen aufgrund gestiegener Lohn- bzw. Lohnnebenkosten oder gestiegener Materialkosten(sei es auch bedingt durch Währungsschwankungen beim Import von Rohstof-fen bzw. Komponenten von Zulieferern) eine entsprechende Anpassung des vereinbarten Preises vorzunehmen.
3.2 Bei Kleinbestellungen im Wert bis 150.- €kann der Verkäufer einen Mindermengenaufschlag von 20.- €verrechnen und die Sendung auch per Nachnahme unter Anrechnung eines Verpackungs- und Versand-Pauschales durchführen.
3.3 Die Fakturenbeträge inkl. MwSt. sind ohne Abzug, innerhalb dreißig Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
3.4 Das Zurückhalten oder Aufrechnen von Zahlungen aus welchen Gründen auch immer ist nicht zulässig. Bei verspäteter Zahlung ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen ( in der Höhe von 10% p.A.) zuzüg-lich aller vor- und außergerichtlicher Eintreibungskosten zu verlangen.
3.5 Gelieferte Ware geht erst in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser den gesamten Kaufpreis dafür geleistet hat. Im Falle einer Verar-beitung von unbezahlter Ware entsteht Miteigentum des Verkäufers und des Käufers am neuen Produkt im Verhältnis der verarbeiteten Wertanteile.
3.6 Der Verkäufer behält sich bei Zahlungsverzug, nach Mahnung, vor, auch bestehende andere offene Aufträge nur mehr gegen Vorauskasse zu liefern oder von den Verträgen zurückzutreten.
4. Lieferzeit
4.1 Nur schriftlich bestätigte Termine sind verbindlich. Sämtliche Termine verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum, sofern die Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Termine durch Hindernisse unmöglich ge-macht wird, die außerhalb des Sphäre des Verkäufers liegen, wie z.B. fehlende Angaben des Käufers oder mangelnde Erfüllung seiner Pflich-ten, Naturereignisse, Epidemien, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, Arbeitsverhinderung oder Austritt maßgeblicher Mitarbeiter, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Maßnahmen.
4.2 Verzögerungen in der Auslieferung berechtigen den Käufer nicht, ohne angemessene schriftliche Nachfristsetzung, vom Vertrag zurückzutreten. Aus-geschlossen wird Ersatz für irgendwelchen daraus entstehenden Schäden.
4.3 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 12 Monate nach Bestellung als abgerufen.
5. Erfüllung, Gefahrenübergang, Abnahme
5.1 Nutzung und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Lager des Verkäufers auf den Käufer über.

5.2 Der Käufer hat die Lieferung selbst zu prüfen und allfällige Mängel dem Verkäufer schriftlich bekanntgeben. Unterläßt er die Meldung inner-halb von 5 Arbeitstagen nach Lieferung oder einer selbständig nutzbaren Teillieferung, gilt die Lieferung als vertragsgemäß erbracht.
6. Gewährleistung
6.1 Eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Zeitpunkt des Gefah-renüberganges gilt als vereinbart. Ergänzend gelten die Gewährlei-stungsbedingungen der einzelnen Hersteller, die der Verkäufer auf Anfra-ge zur Verfügung stellt. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt ist vom Käufer zu beweisen.
6.2 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die der Ver-käufer nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung und Verwendung, Eingriffe des Käufers oder Dritter, übermäßige Beanspruchung, Betreiben der Produkte außerhalb der Hersteller- Datenblattwerte, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.
6.3 Bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen behebt der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung die Mängel der vereinbarten Eigenschaften. Der Verkäufer behebt die Mängel nach seiner Wahl in sei-nen Räumen oder beim Käufer, der ihm freien Zugang zu gewähren hat. Arbeitszeit und Auslagen für Demontage und Montage, Transport, Ver-packung, Reise und Aufenthalt gehen zu Lasten des Käufers. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Die Gewährleistungsfrist wird da-durch nicht verlängert.
6.4 Kann der Verkäufer einen Mangel nicht beseitigen, hat der Käufer Anspruch auf den Ersatz des mangelhaften Materials oder auf eine Preis-minderung. Weitere Ansprüche aus der Gewährleistung sind ausge-schlossen. Insbesondere kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten oder den Ersatz von Folgeschäden verlangen.
6.5 Rücksendungen an den Verkäufer können nur mit dessen vorhergehender schriftlicher Genehmigung erfolgen.
6.6 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsberei-ches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vor-schriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folge-und Vermögensschäden, aber auch Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
6.7 Produkthaftungsgesetz: Sachschäden die Unternehmen entstehen sind von der Produkthaftung ausgeschlossen.
7. Ausfuhr- Kontrollbestimmungen
7.1 Der Käufer ist für die Einhaltung aller Ausfuhrvorschriften verantwort-lich Die Verantwortung für die Ausfuhr und die Beschaffung der notwen-digen Ausfuhrgenehmigungen liegt ausschließlich beim Käufer.
8. Matrizen, Masken usw.
8.1 Die Kostenanteile für Matrizen, Masken, Werkzeuge, Formen, mecha-nische Vorrichtungen, etc. (kurz „Einrichtung“ genannt) sind sofort bei Fakturierung zahlbar (siehe Abschnitt 3.). Diese Einrichtungen verbleiben im Besitz des Lieferwerkes und zwar unabhängig davon, ob Lieferungen aus diesen Einrichtungen erfolgen oder nicht.
8.2 Werden innerhalb einem Jahr nach der letzten Verwendung der Ein-richtung Aufträge hierfür nicht mehr erteilt, so ist der Verkäufer oder des-sen Lieferwerk befugt, darüber frei zu verfügen.
9. Teilnichtigkeit
9.1 Die Nichtigkeit einzelner Regelungen dieser Bedingungen begründet nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages. Sie werden durch solche ersetzt, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichem Zweck der nichtigen Regelung möglichst nahe kommt.
10. Datenschutz
10.1 Der Käufer ist ausdrücklich mit der EDV- mäßigen Erfassung und Verarbeitung seiner Firmendaten einverstanden.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Als Erfüllungsort gilt Wien.
11.2 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer untersteht ausschließlich österreichischem Recht.
11.3 Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer kann jedoch auch das Gericht am Sitze des Käufers anrufen.

Wien 2005

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